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Remarques juridiques -
Informations -
Index Therapeuticus
Rechtliche Hinweise
Alle nachfolgenden Hinweise betreffen sowohl die Internetseite
als auch die Printausgabe der LPPV.
Zweck
Die LPPV dient ausschliesslich der Informationsvermittlung. Sie ist rechtlich
unverbindlich und hat keinen Empfehlungs-Charakter.
Garantie
Die Fachgruppe "LPPV" übernimmt keine Garantie dafür,
dass die vermittelten Informationen fehlerfrei und vollständig oder
jederzeit aktuell sind. Eine Haftung für allfällige Schäden
infolge unrichtiger oder nicht mehr aktueller Angaben ist ausdrücklich
ausgeschlossen. Die Fachgruppe "LPPV" behält sich das Recht
vor, die Inhalte der LPPV jederzeit zu ergänzen, zu ändern oder
zu löschen.
Benutzung des Internets
Die Benutzung des Internets erfolgt auf eigenes Risiko. Die Fachgruppe
"LPPV" übernimmt keine Haftung für direkte oder indirekte
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Urheberrecht
Die vollständige oder teilweise Benutzung der LPPV zu ausschliesslichen
Informationszwecken ist erwünscht. Dagegen ist die Benutzung für
öffentliche oder kommerzielle Zwecke ohne vorherige schriftliche
Zustimmung der Fachgruppe "LPPV" untersagt.
Diese rechtlichen Hinweise wurden am 10. Januar 2002 erstellt.
TOP 
Informationen
| 1. |
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Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) treffen die Auswahl
der für die Krankenversicherung als Pflichtleistung bestimmten
Arzneimittel. Sie sind in folgenden Listen aufgeführt: |
| 2. |
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Die weder in der ALT noch in der SL aufgeführten,
von der swissmedic zugelassener Präparate gelten als Nichtpflicht-/Hors-Liste-Medikamente,
die von den Krankenversicherern aus den Zusatzversicherungen übernommen
werden können.
Die Vergütungspraxis richtet sich in jedem
Fall nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und internen
Listen des einzelnen Versicherers. Es steht ihm frei, die vorliegende
Liste mit einzelnen Präparaten oder therapeutischen Gruppen
zu ergänzen oder auszuschliessen. |
| 3. |
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Die LPPV erleichtert den Leistungserbringern, die
gesetzliche Aufklärungspflicht über die entstehenden Therapiekosten
wahrzunehmen. Den Versicherern dient sie als Hilfsmittel zur Entscheidung
über die aus ihren Versicherungsprodukten übernommenen Nicht-Pflicht-Präparaten.
Eine unabhängige Fachgruppe ergänzt die Liste laufend anhand
der auf dem Markt festgestellten Änderungen. |
| 4. |
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Neuaufnahmen, Streichungen, Ergänzungen, und
Korrekturen treten mit der swissmedic-Registrierung bzw. deren Streichung
in Kraft. Gehört ein neuer oder geänderter Artikel gemäss
swissmedic-Registrierung einer in der LPPV aufgeführten therapeutischen
Gruppe an, so gilt er sofort und automatisch als LPPV-Artikel. Wird
ein LPPV-Artikel in die SL aufgenommen, so gilt der bisherige Status
bis zum Datum der Aufnahme. Wird ein SL-Artikel gelöscht, wird
er drei Monate nach Veröffentlichung im BAG-Bulletin (Art. 68
Abs. 2 KVV) automatisch zum LPPV-Artikel, falls er einer in der LPPV
aufgeführten therapeutischen Gruppe angehört. |
| 5. |
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In der ALT und SL aufgeführte Heilmittel sind,
mit Ausnahme der GGML (siehe Punkt 1 b), nicht in der LPPV, auch wenn
sie unter eine der nachfolgend aufgeführten therapeutischen Gruppe
fallen: |
| Index Therapeuticus (inkl. swissmedic registrierter
Phytopräparate) |
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| 01.11 |
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Anorexica |
| 04.07.2 |
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Appetit dämpfende Mittel |
| 04.08 |
|
Laxantia mit allen Untergruppen |
| 07.01.3 |
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Spezialdiät |
| 07.02.4 |
|
Kombinierte Vitamine |
| 07.02.5 |
|
Andere Kombinationen (ausgenommen Präparate für Schwangerschaft
und Stillzeit z.B. Folsäure) |
| 07.02.6 |
|
Geriatrica |
| 07.10.5 |
|
Badezusätze und Umschläge |
| 07.98 |
|
Roborantia |
| 09.02 |
|
Hormonale und lokale Kontrazeptiva mit allen Untergruppen |
| 10.07 |
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Keratolytica |
| 10.09.6 |
|
Intimpflegemittel |
| 10.10 |
|
Mittel für empfindliche Haut |
| 10.99 |
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Dermatologica / Varia |
| 11.08.1 |
|
Kontaktlinsenflüssigkeiten |
| 11.08.2 |
|
Tränenflüssigkeits-Ersatz |
| 12.03 |
|
Mund und Rachen mit allen Untergruppen |
| 13.01.1 |
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Oberflächenanästetica |
| 13.04 |
|
Auf Gingiva und übrige Mundschleimhaut wirkende Mittel |
| 13.05 |
|
Kariesprophylaxe mit allen Untergruppen |
| 13.08 |
|
Zahnoberflächen- und Dentindesensibilisierungsmittel |
| 13.99 |
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Varia |
| 14.04 |
|
Schwangerschaftsteste |
| 15.02 |
|
Mittel gegen Alkoholismus und Nikotinabusus |
| 6. |
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Folgende Präparate oder Präparategruppen
sind in der LPPV nicht namentlich aufgeführt. Die Leistungen
richten sich in jedem Fall nach den Allgemeinen Versicherungsbestimmungen
(AVB) und internen Listen jedes einzelnen Versicherers: |
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alle Produkte der swissmedic-Liste E (frei verkäuflich
in allen Geschäften) |
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Präparate, die der Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens
dienen (Definition nach Ermessen des Versicherers) |
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Magistralrezepturen, die nach Indikation und Wirkstoff
einem Präparat der LPPV entsprechen |
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Kosmetika, d. h. Mittel, die zur Reinigung,
Pflege, zum Parfümieren, Färben der Haut, des Haares, der
Lippen, der Nägel, der Zähne, der Mundhöhle, zur Haftverbesserung
und Pflege von Zahnprothesen oder zum Haut- und Lichtschutz dienen |
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Präparate, wie : |
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- |
Nährmittel, Diätetica, künstliche Süssstoffe,
Genussmittel, Mineralwasser |
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Functional Food, Mischnährpräparate, Ergänzungs-
und Zusatzdiäten |
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Kochsalzarme, kalorienarme und Diabetiker Diäten |
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Hypoallergene Präparate, Milchpräparate, Kindernährmittel |
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Nahrungsergänzungen |
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Trink- und Sondernahrungen mit Ausnahme der Produkte, die ausschliesslich
der Sondenernährung dienen (2.1 Anhang 1 KLV) und ausgenommen
die orale Ernährung (Trinknahrung) bei schweren Leiden, deren
Vergütung sich nach den jeweiligen Zusatzversicherungs-Bestimmungen
oder allfälliger Verträge der Krankenversicherer richtet. |
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