Remarques juridiques    -    Informations    -    Index Therapeuticus

Rechtliche Hinweise

Alle nachfolgenden Hinweise betreffen sowohl die Internetseite als auch die Printausgabe der LPPV.

Zweck
Die LPPV dient ausschliesslich der Informationsvermittlung. Sie ist rechtlich unverbindlich und hat keinen Empfehlungs-Charakter.

Garantie
Die Fachgruppe "LPPV" übernimmt keine Garantie dafür, dass die vermittelten Informationen fehlerfrei und vollständig oder jederzeit aktuell sind. Eine Haftung für allfällige Schäden infolge unrichtiger oder nicht mehr aktueller Angaben ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die Fachgruppe "LPPV" behält sich das Recht vor, die Inhalte der LPPV jederzeit zu ergänzen, zu ändern oder zu löschen.

Benutzung des Internets
Die Benutzung des Internets erfolgt auf eigenes Risiko. Die Fachgruppe "LPPV" übernimmt keine Haftung für direkte oder indirekte Schäden, die Ihnen oder Dritten durch die Benützung der Web-Site der Fachgruppe "LPPV" oder durch Links, die zu uns führen bzw. die wir anbieten, entstehen.

Urheberrecht
Die vollständige oder teilweise Benutzung der LPPV zu ausschliesslichen Informationszwecken ist erwünscht. Dagegen ist die Benutzung für öffentliche oder kommerzielle Zwecke ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Fachgruppe "LPPV" untersagt.

Diese rechtlichen Hinweise wurden am 10. Januar 2002 erstellt.

TOP 

Informationen

1. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) treffen die Auswahl der für die Krankenversicherung als Pflichtleistung bestimmten Arzneimittel. Sie sind in folgenden Listen aufgeführt:
a) Arzneimittelliste mit Tarif (ALT)
Liste der von den Krankenversicherern als Pflichtleistung zu bezahlenden Arzneimittel.
    b)   Spezialitätenliste (SL)
Diese Liste umfasst die pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel, welche Pflichtleistungen der Krankenversicherer sind:
       
  •  
  • Spezialitäten der Schul- und Komplementärmedizin
           
  •  
  • Generikaliste (GL)
           
  •  
  • Geburtsgebrechenmedikamentenliste (GGML)
           

    - 

    Spezialfall: Die GGML enthält einige bestimmte Präparate der LPPV und Hors-Liste. Diese sind für die definierten GG-Fälle (siehe Limitatio) als Pflichtleistung zu übernehmen.

    2. Die weder in der ALT noch in der SL aufgeführten, von der swissmedic zugelassener Präparate gelten als Nichtpflicht-/Hors-Liste-Medikamente, die von den Krankenversicherern aus den Zusatzversicherungen übernommen werden können.
    Die Vergütungspraxis richtet sich in jedem Fall nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und internen Listen des einzelnen Versicherers. Es steht ihm frei, die vorliegende Liste mit einzelnen Präparaten oder therapeutischen Gruppen zu ergänzen oder auszuschliessen.

    3. Die LPPV erleichtert den Leistungserbringern, die gesetzliche Aufklärungspflicht über die entstehenden Therapiekosten wahrzunehmen. Den Versicherern dient sie als Hilfsmittel zur Entscheidung über die aus ihren Versicherungsprodukten übernommenen Nicht-Pflicht-Präparaten.
    Eine unabhängige Fachgruppe ergänzt die Liste laufend anhand der auf dem Markt festgestellten Änderungen.

    4. Neuaufnahmen, Streichungen, Ergänzungen, und Korrekturen treten mit der swissmedic-Registrierung bzw. deren Streichung in Kraft. Gehört ein neuer oder geänderter Artikel gemäss swissmedic-Registrierung einer in der LPPV aufgeführten therapeutischen Gruppe an, so gilt er sofort und automatisch als LPPV-Artikel. Wird ein LPPV-Artikel in die SL aufgenommen, so gilt der bisherige Status bis zum Datum der Aufnahme. Wird ein SL-Artikel gelöscht, wird er drei Monate nach Veröffentlichung im BAG-Bulletin (Art. 68 Abs. 2 KVV) automatisch zum LPPV-Artikel, falls er einer in der LPPV aufgeführten therapeutischen Gruppe angehört.

    5. In der ALT und SL aufgeführte Heilmittel sind, mit Ausnahme der GGML (siehe Punkt 1 b), nicht in der LPPV, auch wenn sie unter eine der nachfolgend aufgeführten therapeutischen Gruppe fallen:

    Index Therapeuticus (inkl. swissmedic registrierter Phytopräparate)
    01.11 Anorexica
    04.07.2   Appetit dämpfende Mittel
    04.08   Laxantia mit allen Untergruppen
    07.01.3   Spezialdiät
    07.02.4   Kombinierte Vitamine
    07.02.5   Andere Kombinationen (ausgenommen Präparate für Schwangerschaft und Stillzeit z.B. Folsäure)
    07.02.6   Geriatrica
    07.10.5   Badezusätze und Umschläge
    07.98   Roborantia
    09.02   Hormonale und lokale Kontrazeptiva mit allen Untergruppen
    10.07   Keratolytica
    10.09.6   Intimpflegemittel
    10.10   Mittel für empfindliche Haut
    10.99   Dermatologica / Varia
    11.08.1   Kontaktlinsenflüssigkeiten
    11.08.2   Tränenflüssigkeits-Ersatz
    12.03   Mund und Rachen mit allen Untergruppen
    13.01.1   Oberflächenanästetica
    13.04   Auf Gingiva und übrige Mundschleimhaut wirkende Mittel
    13.05   Kariesprophylaxe mit allen Untergruppen
    13.08   Zahnoberflächen- und Dentindesensibilisierungsmittel
    13.99   Varia
    14.04   Schwangerschaftsteste
    15.02   Mittel gegen Alkoholismus und Nikotinabusus

    6. Folgende Präparate oder Präparategruppen sind in der LPPV nicht namentlich aufgeführt. Die Leistungen richten sich in jedem Fall nach den Allgemeinen Versicherungsbestimmungen (AVB) und internen Listen jedes einzelnen Versicherers:
  •  
  • alle Produkte der swissmedic-Liste E (frei verkäuflich in allen Geschäften)
       
  •  
  • Präparate, die der Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens dienen (Definition nach Ermessen des Versicherers)
       
  •  
  • Magistralrezepturen, die nach Indikation und Wirkstoff einem Präparat der LPPV entsprechen
       
  •  
  • Kosmetika, d. h. Mittel, die zur Reinigung, Pflege, zum Parfümieren, Färben der Haut, des Haares, der Lippen, der Nägel, der Zähne, der Mundhöhle, zur Haftverbesserung und Pflege von Zahnprothesen oder zum Haut- und Lichtschutz dienen
       
  •  
  • Präparate, wie :
          - Nährmittel, Diätetica, künstliche Süssstoffe, Genussmittel, Mineralwasser
          - Functional Food, Mischnährpräparate, Ergänzungs- und Zusatzdiäten
          - Kochsalzarme, kalorienarme und Diabetiker Diäten
          - Hypoallergene Präparate, Milchpräparate, Kindernährmittel
          - Nahrungsergänzungen
          - Trink- und Sondernahrungen mit Ausnahme der Produkte, die ausschliesslich der Sondenernährung dienen (2.1 Anhang 1 KLV) und ausgenommen die orale Ernährung (Trinknahrung) bei schweren Leiden, deren Vergütung sich nach den jeweiligen Zusatzversicherungs-Bestimmungen oder allfälliger Verträge der Krankenversicherer richtet.

    TOP 


    © Fachgruppe LPPV / Groupe d'experts LPPA -